Bundesjustizminister Buschmann (FDP) wollte die Unfallflucht entkriminalisieren. Sein Vorschlag lautet, die Unfallflucht bei Fällen ohne Personenschaden von einer Straftat zur Ordnungswidrigkeit herabzusetzen. Unfallflucht nur noch eine Ordnungswidrigkeit? Das war eines der Topthemen des 62. Verkehrsgerichtstags in Goslar (VGT) vom 24.01.-26.01.2024 in Goslar. Der zuständige Arbeitskreis V gab hierzu folgende Empfehlung ab: "Der Arbeitskreis ist mit großer Mehrheit der Ansicht, dass auch nach Unfällen mit Sachschäden das unerlaubte Entfernen vom Unfallort weiterhin strafbar bleiben soll. Eine Abstufung solcher Fälle zur Ordnungswidrigkeit wird abgelehnt.“ Sich nach Unfällen mit Sachschäden innerhalb einer festzulegenden Mindestwartezeit unerlaubt vom Unfallort zu entfernen, soll demnach weiter strafbar bleiben.
Der Arbeitskreis ist aber auch der Auffassung, dass die Vorschrift des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) reformiert werden sollte. Angesichts der Komplexität der Vorschrift sind Verkehrsteilnehmer und Geschädigte vielfach überfordert. Der Arbeitskreis empfiehlt, die Vorschrift im Hinblick auf die Rechte und Pflichten verständlicher und praxistauglicher zu formulieren.
Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt
Wenn der Bundesverkehrsminister der Empfehlung des 62. Verkehrsgerichtstags in Goslar folgt, dann ist Unfallflucht - selbst wenn es sich „nur“ um einen kleinen Parkrempler handeln sollte - auch in Zukunft kein Kavaliersdelikt. Sie bleibt eine Straftat,welche von der Polizei verfolgt wird. Im Übrigen hat sich Unfallflucht zu einer Art Volkssport in Deutschland entwickelt. im Jahr 2022 registrierten die Polizeibehörden bundesweit 544.646 Fälle von Flucht vom Unfallort geflohen. Im Vergleich zum Vorjahr hat dieses Delikt um 7,2 Prozent zugelegt. Die Polizei geht davon aus, dass die Dunkelziffer weit höher liegt, denn wer eine Vollkaskoversicherung besitzt, der spart sich eine Anzeige und lässt den Schaden von seiner Versicherung regulieren.
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