Der Dieselskandal hat den Daimler längst erreicht und beschäftigt die Gerichte. In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (23 O 127/18) vom 25.06.2019 wird die Daimler AG zu Schadensersatz bei einem Mercedes-Benz GLK 250 CDI Euro 5 verurteilt. Das Gericht wirft der Daimler AG bei einem nicht zurückgerufenen Fahrzeug eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung des Käufers vor.
Das ist der Fall
Der Kläger erwarb im Jahre 2012 bei einem Händler einen Mercedes-Benz GLK 250 CDI. Das Fahrzeug ist mit dem Motor OM 651 ausgestattet. Als es in der Vergangenheit zu der Berichterstattung über mögliche Manipulationen bei Daimler bzw. Mercedes kam, entschloss sich der Kläger, Ansprüche gegenüber der Daimler AG geltend zu machen. Die Daimler AG bestritt, dass das Fahrzeug manipuliert ist.
Das Besondere an diesem Verfahren ist, dass es zumindest zum damaligen Zeitpunkt für den Mercedes-Benz GLK noch keinen Rückruf gab, weil das Fahrzeug der Euro-5-Norm unterliegt. Zum damaligen Zeitpunkt soll es lediglich Rückrufe für Fahrzeuge der Euro-6b-Norm gegeben haben. Erst kürzlich wurde bekannt, dass auch für das Modell GLK 220 CDI ein Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt erfolgt sein soll. Obwohl das Fahrzeug GLK 250 CDI offiziell noch nicht zurückgerufen wurde, steht dem Kläger nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart dennoch ein Schadensersatzanspruch gegen die Daimler AG zu. Das Landgericht Stuttgart begründet in einer sehr ausführlichen Entscheidung den Schadensersatzanspruch damit, dass die Daimler AG den Kläger vorsätzlich, sittenwidrig gemäß § 826 BGB geschädigt habe.
Unzulässige Abschalteinrichtung durch Thermofenster
Brisant aus Sicht des Daimlers ist die Überzeugung des Gerichts, dass das Fahrzeug über eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form eines Thermofensters verfügt. Die Existenz des Thermofensters an sich hat die Daimler AG in dem Verfahren zugestanden. Die Daimler AG begründet diese Abschalteinrichtung damit, dass sie zwingend notwendig sei, um den Motor zu schützen. Dem erteilte das Landgericht Stuttgart aber eine klare Absage. Die Daimler AG habe nicht hinreichend konkret vorgetragen, warum genau diese Abschalteinrichtung zwingend notwendig ist, meint das Gericht. Da eine Abschalteinrichtung jedoch nur in engen Grenzen ausnahmsweise zulässig ist, hält das Gericht die von der Daimler AG verwendete Abschalteinrichtung für unzulässig.
Vorstand bzw. verfassungsmäßige Vertreter der Daimler AG hatten Kenntnis
Das Landgericht geht weiterhin davon aus, dass verfassungsmäßige Vertreter der Daimler AG Kenntnis hatten von den Abschalteinrichtungen. Begründet wird dies damit, dass die Daimler AG nicht hinreichend Stellung genommen hat zu der Kenntnis des Vorstandes. Deshalb gilt die Kenntnis als zugestanden.
Schadensersatz
Für den Daimler kann die Sache teuer werden, falls diese Entscheidung Vorbildcharakter für gleich oder ähnlich gelagerte Fälle haben sollte. Der Kläger kann nämlich laut Urteil im Rahmen des Schadensersatzanspruchs sein Fahrzeug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückgeben.
Autor: Mathias Ebeling
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