Alle Jahre wieder das gleiche Spiel: Neues Jahr - neue Regeln: Auch im Jahr 2023 wird es im Straßenverkehr neue und veränderte Vorschriften geben. Die Änderungen betreffen im Wesentlichen Autofahrende, die sich auf Elektromobilität und das autonome Fahren einlassen.
Förderung von elektrischen Automobilen
Die Förderung von Elektromobilität durch die Bundesregierung wird merklich eingedampft. Die Bedingungen, einen Umweltbonus beim Erwerb eines neuen elektrischen Fahrzeugs zu erhalten, werden geändert. Der Umweltbonus aka Kaufprämie wird nur noch für Kraftfahrzeuge ausgegeben, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Diesen Effekt sieht die Bundesregierung bei Plug-In-Hybriden nicht, weswegen sie allesamt aus der Förderung fallen. Aber auch, wer einen vollelektrisch Neuwagen kauft, kommt 2023 nicht mehr in den Genuss der bisherigen Förderhöhe. Die Kaufprämie für rein batterieelektrische Fahrzeuge (BEV) sinkt im kommenden Jahr auf 4.500 Euro Bundesanteil plus 2.250 Euro Herstellerprämie bei einem Netto-Listenpreis bis 40.000 Euro. Bis 65.000 Euro gibt es vom Staat noch 3.000 Euro und vom Hersteller noch 1.500 Euro. Ab 2024 werden die Umweltprämien nochmals in der Höhe zurückgefahren. Zudem sind die Fördermittel in den Töpfen begrenzt. Werden für das Jahr 2023 noch 2,1 Milliarden Euro als Bundesanteil am Umweltbonus bereitgestellt, so beträgt diese im Jahr 2024 lediglich 1,3 Milliarden Euro. Ausschlaggebend für den Anspruch auf die jeweilige Förderhöhe ist nicht das Kaufdatum, sondern der Tag der Zulassung. Zudem wird die Mindesthaltedauer des geförderten Fahrzeugs von sechs auf zwölf Monate erhöht. Das heißt: Wer sein mit Umweltbonus erworbenes Kraftfahrzeug nach weniger als einem Jahr verkaufen möchte, muss den erhaltenen Bundesanteil am Umweltbonus an Vater Staat zurückerstatten.
Mehr Zahlarten an Ladesäulen
Alle Ladesäulen, die ab dem 1. Juli 2023 in Betrieb genommen werden, müssen als kontaktlose Zahlungsmöglichkeit Debit- und Kreditkarten akzeptieren. Diese Änderung wurde bereits 2021 bei der Überarbeitung der Ladesäulenverordnung festgelegt. Bestehende Ladesäulen müssen allerdings nicht nachgerüstet werden. Ab Mitte des kommenden Jahres wird es dann also zwei Arten von Ladesäulen geben: Bei den „alten“ wird weiterhin nur die Zahlung per Ladekarte, RFID-Tag, App oder webbasiertem System möglich sein, während die „neuen“ zusätzlich über ein Kreditkarten-Terminal verfügen werden.
Neue Höchstgeschwindigkeit beim Autonomen Fahren
Bis dato beträgt die gestattete Höchstgeschwindigkeit beim Autonomen Fahren Level 3 bei 60 km/h. Da soll jetzt mehr Tempo gemacht werden können. Ab 2023 soll die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in bestimmten Fahrsituationen auf 130 km/h angehoben werden. Darauf hat sich das internationale Expertengremium für automatisiertes und vernetztes Fahren der UN-Wirtschaftskommission verständigt. Nun liegt es am Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg dieses System für deutsche Straßen zu zertifizieren.
Entlastung beim CO2-Preis
Wegen der gestiegenen Energiepreise verzichtet die Bundesregierung im kommenden Jahr auf die anstehende Erhöhung des CO2-Preises. Eigentlich wäre mit dem Jahreswechsel die Abgabe pro Tonne CO2 von 30 auf 35 Euro gestiegen und hätte eine Preiserhöhung bei Benzin und Diesel nach sich gezogen. Dieser Schritt wurde mit dem dritten Entlastungspaket der Bundesregierung auf den 1. Januar 2024 verschoben.
Gesichtsmasken im Verbandskasten
Schon im Jahr 2022 wurde die geltende DIN-Norm für den obligatorischen Kfz-Verbandskasten geändert. Demnach müssen in diesem zwei medizinischen Gesichtsmasken vorhanden sein. Um sich im Notfall vor einer Infektion zu schützen, sind OP-Masken ausreichend, FFP2-Masken sind nicht zwingend vorgeschrieben. Insofern der Verbandskasten noch ein gültiges „Haltbarkeitsdatum“ hat, darf er weiter im Auto verbleiben - er muss aber um die zwei Masken ergänzt werden. Zum etwaigen Nachlegen der Masken in einen „alten“ aber noch gültigen Verbandskasten ist den Autofahrenden eine Übergangsfrist bis zum 31. Januar 2023 eingeräumt. Wird bei einer Verkehrskontrolle nach diesem Datum das Fehlen der Masken festgestellt, wird ein Verwarngeld von 5 Euro fällig.
1 Kommentar
2FAST4YOU
9. Dezember 2022 15:00 (vor einem Jahr)
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